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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
Vertragsabschluss/Übertragung von Rech-ten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel-lung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des
Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf
es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn
beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des
Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss
überwiegen.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenfor-derung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben
Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
wenn soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr-zeugen zwei
Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unver-bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahr-
lässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3
und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4
dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im
Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10%
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzuset-zen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der
bei Ab-schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II
dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei
schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die
Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung ein-räumen.
VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13
BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen
Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht
weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an
den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der
Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der
Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis
gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und
gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit
digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente
nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes,
sondern die gesetzlichen Regelungen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sach- und
Rechtsmängelansprüche.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt
folgendes:
a) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des
Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI.
„Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind,
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III “Lieferung
und Lieferverzug” abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VI. “Haftung für Sachmängel und
Rechtsmängel”, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und
Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte
oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine
Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann,
gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei
Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der
Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-
Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den
Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens einen Monat nach
Ablauf der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel gem.
Abschnitt VI. durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Kfz-Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz- Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens ge-hemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von
der KFZ-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von
Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang
der Anzeige in Textform auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung
des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-schlossen, wenn
bereits der Rechtsweg be-schritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeteilugngsverfahren vor einer
Verbaucherschlichtstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu
auch nicht verpflichtet.
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